Satzung Huettenverein Tschengla e.V.

Satzung

Sitz Stuttgart

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:
Hüttenverein Tschengla e. V.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart-Vereinsregister Nr. 2392-eingetragen.
Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung bzw. der jeweils geltenden steuerrechtlichen Bestimmung über die Gemeinnützigkeit.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit seiner Mitglieder, der Allgemeinheit und insbesondere der Jugend zu dienen.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Berg- und Skisports sowie der Erhalt der Bergheime „Zimba“ Tschengla/Bürserberg. Die sportliche Arbeit des Vereins vollzieht sich in den Bereichen (Abteilungen) Wandern, Bergsteigen und Skilauf (alpin und nordisch). In den Bergheimen sollen Mitglieder und deren Angehörige, Wanderer, Bergsteiger und Skisportler Unterkunft, Ausspannung und Erholung finden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verwendet seine Mittel ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und kein Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein darf keinerlei Leistung ohne angemessene Gegenleistung erbringen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder), juristische Personen und Vereine (außerordentliche Mitglieder) sein, die von mindestens 2 Mitgliedern empfohlen werden.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen, der über die Aufnahme in den Verein entscheidet. In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt :

  • Ehrenmitglieder
  • ordentliche Mitglieder
  • Jugendmitglieder, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Ohne Stimmrecht sind :

  • Jugendmitglieder unter 16 Jahren
  • außerordentliche Mitglieder

Die Mitgliedschaft erlischt:
a. Durch schriftliche Austrittserklärung des Mitlieds gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zulässig.
b. Durch Tod.
c. Durch Ausschluß aus dem Verein.

Der Vorstand kann Mitglieder, die dem Zweck des Vereins und dessen Satzung entgegenhandeln, sein Ansehen schädigen, oder seinen Besitz mutwillig beschädigen, im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuß aus dem Verein ausschließen. Das Mitglied soll vorher gehört werden.

§ 4 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann um den Verein verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Mitglieder-Jahresbeitrag

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Es können einmalige Aufnahmegebühren festgelegt werden.

Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag eines Mitglieds auf Antrag nach freiem Ermessen zu ermäßigen oder zu erlassen.
Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Gesamtausschuß
d. der Altenrat

§ 7 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden einberufen:
a. durch den Vorstand
b. auf Antrag des Gesamtausschusses
c. auf Antrag des Altenrates
d. wenn der 10.Teil der Mitglieder die Einberufung verlangt.

  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 1 Monat zuvor schriftlich zu erfolgen.
  • Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  • Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt.
  • Für Satzungsänderungen sind 2/3 der Stimmen der Erschienenen erforderlich.
  • Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung wählt:
a. die Mitglieder des Vorstandes für 3 Jahre. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Ablösung bzw. Amtsübernahme durch einen neu gewählten Vorstand.
b. die Beisitzer des Gesamtausschusses für 3 Jahre.
c. die Mitglieder des Altenrates für 5 Jahre.
d. 2 Prüfer für 5 Jahre.

Abberufung zu a),b),c) und d) einzeln oder im ganzen kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluß erfolgen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Prüfer über die Jahresabrechnung entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vereins geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß. Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Protokoll, das vom Schriftführer zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

1.
Den Vorstand bilden:
a. der Vorsitzende
b. der stellvertretende Vorsitzende
c. der Schatzmeister
d. der Hüttenwart
e. der Jugendwart
f. der Schriftführer

2.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich handelnd den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3.
a. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem andern Vereinsorgan zugewiesen sind.
b. Der Hüttenwart verwaltet das „Kleine Haus“, führt das Belegbuch und ist für die ordnungsgemäße Abrechnung der Hüttengebühren usw. verantwortlich.
c. Der Jugendwart ist insbesondere für die Jugendarbeit innerhalb des Vereins zuständig und hält Verbindung zu den Trägern der Jugendarbeit außerhalb des Vereins.
d. Der Schriftführer führt das Protokoll in der Mitgliederversammlung, im Vorstand und im Gesamtausschuß.

4.
Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Beauftragte mit inhaltlich und zeitlich beschränktem Wirkungsbereich bestimmen. Eine Übertragung der Vertretungsbefugnis gem. § 26 BGB ist ausgeschlossen.

§ 9 Gesamtausschuß

Der Gesamtausschuß besteht aus dem Vorstand (§8Abs.1), den Ehrenvorsitzenden, 6 von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern, einem technischen Berater und den Leitern der Abteilungen.

Der Gesamtausschuß überwacht die laufenden Geschäfte des Vereins und die Verwaltung des Vereins (Geschäfts-, Finanz-, Jugend- und Ehrenordnung) und über die Bildung oder Auflösung von Abteilungen. Er überwacht den Sportbetrieb, koordiniert Vereinsveranstaltungen sowie die Jugendarbeit des Vereins und legt die Öffentlichkeitsarbeit fest. Er kann Aufgaben auf die Beisitzer übertragen und darf die Übertragung an die Voraussetzung der einstimmigen Beschlußfassung und der Zustimmung durch den Vorstand binden.

Der Gesamtausschuß kann beratende Ausschüsse bilden.
Der Gesamtausschuß tagt mindestens zweimal im Jahr; er wird durch den Vorstand einberufen.

§ 10 Altenrat

Der Altenrat besteht aus 5 Mitgliedern, welche das 60. Lebensjahr erreicht haben und dem Verein seit mindestens 15 Jahren angehören. Der Altenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Aufgaben des Altenrates bestehen darin:
a. darüber zu wachen, daß der Zweck des Vereins gem. §2 der Satzung gewahrt, die ideellen Vorstellungen der Gründergeneration über die Nutzung der Einrichtungen des Vereins beachtet und respektiert werden und die materielle Substanz des Vereins erhalten bleibt.
b. dem Vorstand Verbesserungs- und Änderungsvorschläge zu § 2 und § 10 a zu unterbreiten.
c. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins schlichten, soweit solche nicht vom Vorstand geregelt werden können.
d. Falls er es für erforderlich hält, vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen.

Der Altenrat kann beim Vorstand gemeinsame Sitzungen mit diesem beantragen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

§ 11 Abteilungen

Die Abteilungen werden durch einen Abteilungsleiter geleitet. Der Abteilungsleiter wird von den ordentlichen Mitgliedern der Abteilung gewählt. Er ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

§ 12 Vertretungsbefugnis von Vereinsmitgliedern

Vereinsmitglieder können sich durch andere Mitglieder des Vereins in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Dies gilt nur für die Abstimmung zu solchen Tagesordnungspunkten, die in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden sind.
Die Vollmacht ist einem bestimmten Mitglied in Schriftform zu erteilen. Die Übertragung der Vollmacht an ein drittes Mitglied ist ausgeschlossen.
Von einem Mitglied können bis zu 3 Stimmen vertreten werden.

§ 13 Entschädigung der Vereinstätigkeit

Die Tätigkeit für den Verein erfolgt ehrenamtlich.
Im Interesse des Vereins gemachter geldlicher Aufwand wird vom Vorstand geprüft und vergütet.

§ 14 Vereinsjahr

Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entsprechend § 7 beschlossen werden.

Den Mitgliedern muß die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung nebst Tagesordnung für diesen Zweck mindestens 1 Monat vorher zugestellt werden.

Wird das Besitztum in Österreich aufgegeben bzw. verkauft, soll in erster Linie versucht werden, ein ähnliches Haus in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Erlös zu erwerben.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des Finanzamtes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zweck der Förderung der Jugend- und Altenhilfe.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 13.07.1993, Tag der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart, in Kraft. Zugleich tritt die am 15.07.1988 beschlossene Satzung außer Kraft.

 

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